Anstellungsbedingungen
Mit Herz und Kompetenz wollen wir unsere Patientinnen und Patienten behandeln und betreuen. Dabei spielen unsere Mitarbeitenden eine zentrale Rolle. Daher ist es der SRFT als Arbeitgeberin auch ein grosses Anliegen, den Mitarbeitenden fortschrittliche und faire Anstellungsbedingungen sowie ein gutes Arbeitsumfeld zu bieten. Die Zusammenarbeit in der SRFT ist geprägt von Interdisziplinarität und Interprofessionalität und zeichnet sich durch den familiären Umgang aus. Die SRFT unterstützt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und bietet verschiedene Vergünstigungen für Mitarbeitende. Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden erfolgen nach dem Personalgesetz des Kantons St. Gallen und unterstehen dem Arbeitsgesetz.
Das Personalgesetz und die Personalverordnung des Kantons St. Gallen bilden die Grundlage für die Festlegung des Lohnes. Die Lohneinstufung erfolgt nach der Funktion, der Ausbildung und der Berufserfahrung. Für Arbeits- und Dienstleistungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit wie in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen werden spezielle Zulagen entrichtet, die auch bei bezahlten Abwesenheiten ausbezahlt werden.
In der SRFT besteht die Möglichkeit, in einem Voll- oder Teilzeitpensum zu arbeiten. Es gilt für Vollzeitbeschäftigte eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden, für Assistenz- und Oberärzte liegt sie bei 48 Stunden. Mitarbeitende, die nicht an einen Dienstplan gebunden sind, können in der Regel Gleitzeit arbeiten. Das heisst, sie gestalten Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsende im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit frei. Zudem können bestimmte Arbeitszeitmodelle gewählt werden.
Die Basis für den jährlichen Ferienanspruch bildet das Altersjahr. Er beträgt:
23 Arbeitstage ab dem 21. bis zum 49. Altersjahr
28 Arbeitstage ab dem 50. bis zum 59. Altersjahr sowie für Jugendliche bis zum 20. Altersjahr und Auszubildende in Erstausbildung
30 Arbeitstage ab dem 60. Altersjahr
Separate vertragliche Bestimmungen regeln den Ferienanspruch der Kaderärztinnen und Kaderärzte.
Das Schweizer Vorsorgesystem beruht auf einem Drei-Säulen-Prinzip: Die Vorsorge wird auf der staatlichen, der beruflichen und der privaten Ebene geregelt. Ziel des Prinzips ist es, eine umfassende finanzielle Risikoabdeckung bei Alter, Invalidität und Tod zu gewährleisten. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen werden die Mitarbeitenden der SRFT bei den Sozialversicherungen angemeldet. Die Beiträge werden direkt vom Bruttolohn abgezogen.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Die AHV soll den Existenzgrundbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge von Alter oder Tod decken. Die AHV erbringt Leistungen im Alter oder an die Hinterlassenen.
Invalidenversicherung (IV)
Die IV soll es invaliden Versicherten ermöglichen, ihre Existenzgrundlage ganz oder teilweise selbständig zu sichern. Invalidität ist definiert als ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, die durch einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden verursacht worden ist.
Erwerbsersatzordnung (EO)
Die Erwerbsersatzordnung ersetzt Personen, die Militärdienst oder Zivilschutz leisten, einen Teil des Verdienstausfalls. Zudem deckt sie den Lohnausfall bei Mutterschaft.
Berufliche Vorsorge (BVG)
Die berufliche Vorsorge richtet ergänzend zur AHV und zur IV Leistungen bei Alter und im Invaliditäts- oder Todesfall aus. Sie will die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. In der beruflichen Vorsorge obligatorisch versichert sind nur Erwerbstätige, die beim gleichen Arbeitgeber einen vorgegebenen Jahresmindestlohn beziehen. Die berufliche Vorsorge für das Staatspersonal erfolgt über die St. Galler Pensionskasse (sgpk).
Assistenz- und Oberärzte bzw. -ärztinnen sind gemäss dem Anschlussvertrag bei der Vorsorgestiftung VSAO versichert.
Krankenversicherung
In der Schweiz sind Arbeitnehmende verpflichtet, einer Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) beizutreten. Die Krankenversicherung gewährt allen Versicherten Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung. Bei Krankheit oder Unfall stellt sie die medizinische Behandlung sicher, falls eine solche nicht von der Unfallversicherung abgedeckt wird. Für die Krankenversicherung muss jeder Mitarbeitende selbst besorgt sein. Es besteht freie Wahl.
Unfallversicherung
Gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung hat der Arbeitgeber das Personal gegen Unfälle zu versichern. Mitarbeitende, die mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten, sind durch die SRFT auch gegen Nichtberufsunfall versichert. Die Unfallversicherung hilft, den Schaden wiedergutzumachen, der bezüglich Gesundheit und Erwerbstätigkeit entsteht, wenn die Versicherten verunfallen oder beruflich erkranken. Der Unfallversicherungsschutz der Mitarbeitenden der SRFT wird durch die AXA-Winterthur gewährleistet.
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Arbeitslosenversicherung erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Abteilung Personal
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