Arbeitsbewilligung

Bürgerinnen und Bürger von EU-27- und EFTA-Staaten profitieren vom Personenfreizügigkeitsabkommen und erhalten einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Die Ausländerbewilligung wird spätestens am ersten Arbeitstag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam beantragt. Die Ausländerbewilligung umfasst die Arbeits- sowie die Aufenthaltsbewilligung.

Ausländerbewilligungen für Drittstaatenangehörige werden nur unter bestimmten Voraussetzungen durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit erteilt. Ein Gesuch muss vom Arbeitgeber frühzeitig eingereicht werden.